AGB's

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für die Nut­zung des VoIP-Dienstes



Ami­ba­Com – dem Cloud-Dienst der
MDS Gate­ways Deutsch­land GmbH
Goe­thestr. 50A
10625 Ber­lin
Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg HRB 133561

- nach­fol­gend “Ami­ba­Com” genannt -



1. Gel­tungs­be­reich und Änderungen

Ami­ba­Com bie­tet auf Basis die­ser AGB Voice-over-IP (“VoIP”)-Dienste an. Der Inhalt des Ver­tra­ges zwi­schen Ami­ba­Com und dem Kun­den rich­tet sich aus­schließ­lich nach dem Inhalt des Auf­tra­ges, der Preis­lis­te, den jewei­li­gen Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen. Im Fal­le von Wider­sprü­chen in den ein­zel­nen Unter­la­gen gel­ten die Unter­la­gen in der vor­ge­nann­ten Rei­hen­fol­ge.
Ami­ba­Com ist zu Ände­run­gen die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen berech­tigt. Ami­ba­Com wird die­se Ände­run­gen nur aus trif­ti­gen Grün­den durch­füh­ren, ins­be­son­de­re auf­grund neu­er tech­ni­scher Ent­wick­lun­gen, Ände­run­gen der Recht­spre­chung, Geset­zes­än­de­run­gen oder sons­ti­gen gleich­wer­ti­gen Grün­den. Sofern die Ände­rung zu einer Schlech­ter­stel­lung des Kun­den führt, so muss Ami­ba­Com die Ände­rung dem Kun­den spä­tes­tens sechs Kalen­der­wo­chen vor Inkraft­tre­ten mit­tei­len. Der Kun­de kann der Ände­rung mit einer Frist von vier Kalen­der­wo­chen nach Zugang der Mit­tei­lung wider­spre­chen, ansons­ten gilt die Ände­rung als geneh­migt. Hier­auf wird Ami­ba­Com in der Ände­rungs­mit­tei­lung geson­dert hinweisen.



2. Leis­tungs­um­fang

Ami­ba­Com stellt Kun­den VoIP-Neben­stel­len in Form einer Cloud-Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­form-Par­ti­ti­on mit einer ein­deu­ti­gen url-Adres­se zur Ver­fü­gung, die mit einem vor­han­de­nen Inter­net-Anschluss genutzt wer­den kön­nen. Die Neben­stel­len ermög­li­chen den Kun­den, sich über einen geeig­ne­ten Inter­net­zu­gang per SIP mit dem Ami­ba­Com SIP-Ser­ver zu ver­bin­den. Der SIP-Ser­ver weist eine über 365 Tage im Jahr gemit­tel­te Min­dest­ver­füg­bar­keit von 98% auf. Der SIP-Ser­ver gilt als ver­füg­bar, wenn der Kun­de eine Ver­bin­dung zum Ser­ver auf­bau­en kann. Wartungs‑, Instal­la­ti­ons- und Umbau­zei­ten sind expli­zit von der Berech­nung der SIP-Ser­ver­ver­füg­bar­keit aus­ge­schlos­sen. Durch die tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten ande­rer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze, der vom Kun­den ein­ge­setz­ten Inter­net­an­bin­dung sowie sei­ner sons­ti­gen Hard- und Soft­ware kön­nen Über­tra­gungs­qua­li­tät und Ver­füg­bar­keit ein­ge­schränkt sein. Die­se kön­nen mög­li­cher­wei­se zu Ein­schrän­kun­gen füh­ren, die nicht im Ein­fluss­be­reich von Ami­ba­Com lie­gen. Die­se Ein­schrän­kun­gen hat Ami­ba­Com nicht zu vertreten.

Pre­mi­um­diens­te (0900, Aus­kunfts­diens­te) sind über das Netz der Ami­ba­Com nicht erreichbar.

Über das Netz der Ami­ba­Com ist es mög­lich, Faxe zu sen­den und zu emp­fan­gen. Hier­zu unter­stützt Ami­ba­Com T.38, das der­zeit zuver­läs­sigs­te Pro­to­koll zur Über­mitt­lung von Faxen über das Inter­net. Die Ver­wen­dung des Pro­to­kolls setzt jedoch vor­aus, dass alle betei­lig­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kom­po­nen­ten T.38 unter­stüt­zen. Soll­te dies nicht der Fall sein, über­trägt Ami­ba­Com mit Codec G.711. In die­sem Fall oder bei unzu­rei­chen­der Lei­tungs­qua­li­tät, kann es zu Abbrü­chen oder Unvoll­stän­dig­keit bei der Über­mitt­lung von Sei­ten kommen.

Der Kun­de hat die Mög­lich­keit, sei­ne von einem ande­ren Pro­vi­der her­rüh­ren­de Ruf­num­mer bei­zu­be­hal­ten. Ami­ba­Com berech­net dem Kun­den für die ein­ge­hen­de Por­tie­rung kei­ne Gebüh­ren. Der Kun­de hat die Mög­lich­keit, sei­ne Ruf­num­mer von Ami­ba­Com auf einen ande­ren Pro­vi­der zu über­tra­gen. In die­sem Fal­le erhebt Ami­ba­Com pro Por­tie­rungs­auf­trag eine ein­ma­li­ge Bear­bei­tungs­ge­bühr von 29 EUR (inkl. UST). Der Kun­de kann nach abge­schlos­se­ner Anschal­tung je Ruf­num­mer einen Tele­fon­buch­ein­trag beauf­tra­gen. Der Ein­trag ist kostenfrei.



3. Zustan­de­kom­men und Been­di­gung des Vertrags

3.1. Zustan­de­kom­men des Vertrags

Mit Bestel­lung gibt der Kun­de ein Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges mit Ami­ba­Com ab. Ein Ver­trag kommt zustan­de durch die schrift­li­che Annah­me des Auf­trags durch Ami­ba­Com, spä­tes­tens jedoch mit Frei­schal­tung des Anschlus­ses. Für die schrift­li­che Annah­me erhält der Kun­de eine als “Auf­trags­be­stä­ti­gung” bezeich­ne­te Annah­me­er­klä­rung, die einen bestä­tig­ten Schal­tungs­ter­min des Anschlus­ses enthält.

Auch eine erlaub­te Nut­zung eines von Ami­ba­Com ange­bo­te­nen VoIP-Pro­duk­tes und eine gül­ti­ge Ein­zugs­er­mäch­ti­gung durch den Kun­den kön­nen einen sol­chen Ver­trag begrün­den. Hier­bei gilt der Inhalt des der Frei­schal­tung zu Grun­de lie­gen­den Rechtsgeschäfts.

3.2. Ver­trags­lauf­zeit und ordent­li­che Kündigung

Die Ver­trags­lauf­zeit ergibt sich vor­ran­gig aus der Leis­tungs­be­schrei­bung. Ist dort nichts ande­res bestimmt, hat der Ver­trag kei­ne Min­dest­lauf­zeit.
Ver­trä­ge mit einer Lauf­zeit von weni­ger als 3 Mona­ten kön­nen, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, mit einer Frist von 14 Tagen zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Ver­trä­ge mit einer Lauf­zeit von 3 Mona­ten oder mehr ver­län­gern sich auto­ma­tisch um die anfäng­li­che Lauf­zeit, höchs­tens jedoch um ein Jahr, sofern die­se nicht zwei Mona­te vor Ende der Lauf­zeit gekün­digt wur­den.
Kün­di­gun­gen bedür­fen der Text­form (Email, Brief oder Fax).

3.3. Außer­or­dent­li­che Kündigung

Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung bleibt unbe­rührt. Ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht aus wich­ti­gem Grund besteht ins­be­son­de­re, wenn eine Par­tei schuld­haft gegen sei­ne Pflich­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ver­stößt und es der jeweils ande­ren Par­tei nicht zuge­mu­tet wer­den kann, den Ablauf der Kün­di­gungs­frist abzu­war­ten.
Ein wich­ti­ger Grund liegt unter ande­rem vor, wenn der Kun­de sich unter fal­schem Namen oder fal­scher Iden­ti­tät bei Ami­ba­Com regis­triert, den VoIP-Dienst oder die ihm zuge­wie­se­ne Ruf­num­mer i.S.v. Ziff. 4 miss­bräuch­lich ein­setzt, Zah­lun­gen trotz Mah­nung und ggf. Sper­rung schul­dig bleibt oder wenn über das Ver­mö­gen des Kun­den ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird oder der Kun­de einen Antrag auf Insol­venz­er­öff­nung stellt.

3.4. Gut­ha­ben bei Vertragsende

Gut­ha­ben zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Kün­di­gung erstat­tet Ami­ba­Com auf Anfor­de­rung durch den Kun­den. Die Anfor­de­rung hat der Kun­de schrift­lich unter Anga­be sei­ner Kun­den­num­mer, eines Bank­kon­tos sowie der Kopie sei­nes Per­so­nal­aus­wei­ses an Ami­ba­Com zu sen­den. Akti­ons­gut­ha­ben, die der Kun­de nicht ent­gelt­lich erwor­ben hat, ver­fal­len zum Vertragsende.



4. Pflich­ten des Kunden

Der Kun­de hat geeig­ne­te Siche­rungs­maß­nah­men gegen die unge­woll­te und miss­bräuch­li­che Nut­zung sei­nes Ami­ba­Com Anschlus­ses durch Drit­te zu tref­fen.
Der Kun­de ver­pflich­tet sich, Zugangs­da­ten (Kun­den­por­tal, VoIP-Dienst und Breit­band­zu­gang) ver­trau­lich und sicher zu ver­wah­ren und nicht Drit­ten mit­zu­tei­len.
Ami­ba­Com wickelt die Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on aus­schließ­lich per E‑Mail ab. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, bei der Regis­trie­rung eine eige­ne gül­ti­ge E‑Mail-Adres­se anzu­ge­ben, die­se regel­mä­ßig abzu­ru­fen sowie Ami­ba­Com über etwa­ige Ände­run­gen sei­ner E‑Mail-Adres­se unver­züg­lich zu infor­mie­ren.
Soll­ten sich ver­trags­re­le­van­te Ände­run­gen erge­ben, so ist Ami­ba­Com hier­über unver­züg­lich zu infor­mie­ren. Die­se Mel­de­pflicht betrifft ins­be­son­de­re Wohn­ort­wech­sel oder eine neue Bank­ver­bin­dung.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sei­ne exak­te Adres­se („Stamm­adres­se“) zu nen­nen, um die Stand­ort­er­ken­nung bei der Anwahl von Not­ruf­num­mern sicher­zu­stel­len. Wählt der Kun­de von einem ande­ren Stand­ort eine Not­ruf­num­mer (sog. Noma­dis­mus), so wird die Stand­ort­er­ken­nung nicht gewähr­leis­tet. Der Not­ruf­zen­tra­le muss der Stand­ort mit­ge­teilt wer­den.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die von Ami­ba­Com ange­bo­te­nen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen nicht zu Zwe­cken zu miss­brau­chen, die den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen oder Ver­ord­nun­gen des jewei­li­gen Lan­des oder den vor­lie­gen­den Bestim­mun­gen wider­spre­chen. Ins­be­son­de­re dür­fen kei­ne gesetz­lich ver­bo­te­nen, unauf­ge­for­der­ten Infor­ma­tio­nen über­mit­telt wer­den, wie z.B. uner­wünsch­te und unver­lang­te Wer­bung per E‑Mail, Fax, Tele­fon oder SMS eben­so wenig wie nicht geset­zes­kon­for­me Ein­wähl­pro­gram­me; darf kei­ne rechts­wid­ri­ge Kon­takt­auf­nah­me durch Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel i.S.v. § 238 StGB erfol­gen; dür­fen kei­ne Infor­ma­tio­nen mit rechts- oder sit­ten­wid­ri­gen Inhal­ten nach Maß­ga­be des StGB über­mit­telt oder nicht auf sol­che Infor­ma­tio­nen hin­ge­wie­sen wer­den.
Der Kun­de ver­pflich­tet sich, kei­ne Ein­rich­tun­gen oder Anwen­dun­gen zu benut­zen, die zu Ver­än­de­run­gen an der phy­si­ka­li­schen oder logi­schen Struk­tur des von Ami­ba­Com zur Ver­fü­gung gestell­ten Net­zes füh­ren kön­nen.
Der Kun­de wird kei­ne Ver­bin­dun­gen zu geo­gra­phi­schen Orts­ruf­num­mern auf­bau­en, die einem ande­ren Zweck die­nen als dem Auf­bau von direk­ten Sprach- oder Fax­ver­bin­dun­gen zu ande­ren Teil­neh­mern, ins­be­son­de­re kei­ne Ver­bin­dun­gen, bei denen der Kun­de oder ein Drit­ter auf­grund der Ver­bin­dung von der Dau­er der Ver­bin­dung abhän­gi­ge Ver­mö­gens­vor­tei­le erhal­ten soll. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re Ruf­num­mern, die durch Com­pu­ter zur Über­mitt­lung von Daten oder Spra­che genutzt wer­den, Wer­be­hot­lines sowie Chat-Diens­te.
Der Kun­de muss wäh­rend der Instal­la­ti­on oder Wie­der­her­stel­lung des Teil­neh­mer­an­schlus­ses ein­schließ­lich even­tu­el­ler Anbin­dungs­leis­tun­gen dem Tech­ni­ker Zugang zu den instal­la­ti­ons­re­le­van­ten Räum­lich­kei­ten und tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen gewäh­ren. Soweit der Kun­de einen ver­ein­bar­ten Tech­ni­ker­ter­min oder den Ter­min für die Anbin­dungs­leis­tun­gen nicht ein­hält, wer­den dem Kun­den die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen der zusätz­li­chen Anfahrt in Höhe von pau­schal 60,00 EUR (zzgl. MwSt) in Rech­nung gestellt, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass ein Scha­den über­haupt nicht oder in wesent­lich gerin­ge­rer Höhe ent­stan­den ist.
Der Kun­de stimmt zu, dass Ami­ba­Com zur Ver­trags­er­fül­lung jeder­zeit Drit­te ein­set­zen darf. Der Kun­de erklärt sich ins­be­son­de­re damit ein­ver­stan­den, dass sei­ne Ruf­num­mer gege­be­nen­falls an einen ande­ren als im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ver­wen­de­ten Netz­be­trei­ber über­tra­gen wird.
Der Kun­de stellt Ami­ba­Com von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei, die die­se auf­grund einer vertrags‑, sit­ten- oder rechts­wid­ri­gen und schuld­haf­ten Nut­zung der Ami­ba­Com Leis­tun­gen durch den Kun­den gegen Ami­ba­Com gel­tend machen. Das­sel­be gilt für die Kos­ten einer in die­sem Zusam­men­hang erfor­der­li­chen Rechts­ver­tei­di­gung von Ami­ba­Com.
Der Kun­de ver­pflich­tet sich, bei Anru­fen über VoIP kei­ne Ruf­num­mern zu über­mit­teln, die ihm nicht zur Nut­zung zuge­teilt wur­den.
Der Kun­de wird alle zum Haus­halt gehö­ren­den Mit­be­nut­zer des Ami­ba­Com Tele­fo­nie-Anschlus­ses und künf­ti­ge Mit­be­nut­zer unver­züg­lich dar­über infor­mie­ren, dass ihm im Rah­men der Rech­nungs­stel­lung die Ver­bin­dungs­da­ten des VoIP Anschlus­ses (EVN) bekannt gege­ben wer­den.
Der Kun­de erkennt an, dass Ami­ba­Com eine inhalt­li­che Kon­trol­le über die Daten, die über das Netz trans­por­tiert wer­den, nicht aus­üben kann. Ami­ba­Com haf­tet daher nicht für den Inhalt von Daten, weder für Daten, die von Kun­den ver­sen­det wer­den, noch für Daten, die von Drit­ten ver­sen­det wer­den. Der Kun­de hat selbst ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men für sei­nen Rech­ner zu ergreifen.



5. Ent­gel­te, Rech­nungs­stel­lung und Einwendungen

5.1. Ent­gel­te

Ami­ba­Com stellt dem Kun­den die erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen zu den sich aus der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te erge­ben­den Tari­fen (inklu­si­ve deut­scher Umsatz­steu­er) in Rech­nung. Ami­ba­Com erstellt Rech­nun­gen aus­schließ­lich als PDF-Datei per E‑Mail oder zum Down­load über das Kun­den­por­tal. Die Erstel­lung einer „Papier­rech­nung“ ist nicht mög­lich.
Die Zah­lungs­pflicht des Kun­den besteht für alle Ver­bin­dun­gen von sei­nem VOIP-Anschluss, deren Nut­zung er ermög­licht, gestat­tet oder gedul­det hat, also auch für Ver­bin­dun­gen, die durch Drit­te ver­ur­sacht wur­den, es sei denn, der Kun­de hat die Nut­zung nicht zu ver­tre­ten. Dem Kun­den obliegt der Nach­weis, dass er die Nut­zung nicht zu ver­tre­ten hat.
Ami­ba­Com ist berech­tigt, nach bil­li­gem Ermes­sen und im Rah­men des Zumut­ba­ren unter Wah­rung des Äqui­va­lenz­ver­hält­nis­ses ihre Ent­gel­te mit einer min­des­tens sechs­wö­chi­gen Ankün­di­gungs­frist zu ändern, wenn sich die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Geste­hungs­kos­ten (ins­be­son­de­re Ein­kaufs­prei­se) ver­än­dern. Bei Preis­er­hö­hun­gen steht dem Kun­den ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht zu, wel­ches zum Zeit­punkt der betref­fen­den Ent­gel­t­än­de­rung wirk­sam wird. Macht der Kun­de von die­sem Kün­di­gungs­recht nicht inner­halb von vier Wochen nach Zugang der Mit­tei­lung Gebrauch, so gilt die Ände­rung als geneh­migt. Hier­auf weist Ami­ba­Com in einer Mit­tei­lung noch­mals aus­drück­lich hin.
Bei Ände­run­gen der Umsatz­steu­er ist Ami­ba­Com berech­tigt, die Ent­gel­te ent­spre­chend der Ver­än­de­rung anzu­pas­sen, ohne dass sich dar­aus ein Kün­di­gungs­recht des Kun­den ergibt.

5.2. Abrech­nung

Ein­ma­li­ge Leis­tun­gen wer­den nach Abschluss der Leis­tungs­hand­lun­gen, Grund­ge­büh­ren für wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen monat­lich im Vor­aus und ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren monat­lich nach Vor­lie­gen der tech­ni­schen Daten berech­net.
In Abwei­chung davon ist Ami­ba­Com berech­tigt, erbrach­te Leis­tun­gen auch wäh­rend eines monat­li­chen Abrech­nungs­zeit­raums gegen­über dem Kun­den abzu­rech­nen, wenn das für ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren anfal­len­de Ent­gelt einen Betrag von EUR 50,00 (zzgl. MwSt.) erreicht.
Die abge­rech­ne­te Ver­gü­tung ist mit Zugang der Rech­nung beim Kun­den fäl­lig. Der ers­te Abrech­nungs­mo­nat beginnt am Tag der betriebs­fä­hi­gen Frei­schal­tung des VOIP-Diens­tes. Dabei hängt die betriebs­fä­hi­ge Frei­schal­tung nicht vom Vor­han­den­sein eines vom Kun­den bereit­zu­stel­len­den Inter­net­an­schlus­ses oder vom Vor­han­den­sein der vom Kun­den zur Nut­zung des Anschlus­ses zu beschaf­fen­den Soft­ware oder Hard­ware ab.
Ami­ba­Com behält sich vor, Kun­den anzu­bie­ten, kos­ten­pflich­ti­ge Ami­ba­Com Diens­te erst nach Ein­zah­lung eines Ami­ba­Com Gut­ha­bens nut­zen zu kön­nen. Nicht ver­brauch­tes Gut­ha­ben ver­fällt in die­sem Fall nicht.

5.3. Zah­lung

Die Zah­lung der Ent­gel­te kann aus­schließ­lich durch Last­schrift­ein­zug erfol­gen, soweit der Kun­de hier­zu sei­ne Ein­wil­li­gung erteilt. Die Frist für die Vor­ankün­di­gung (Pre-Noti­fi­ca­ti­on) wird auf 3 Tage ver­kürzt. Der Kun­de sichert zu, für eine Deckung des Kon­tos zu sor­gen. Bei Rück­last­schrif­ten, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, berech­net Ami­ba­Com EUR 7,50 pro Rück­last­schrift für die Bear­bei­tung ent­ste­hen­der Kos­ten, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass ein Scha­den über­haupt nicht oder in wesent­lich gerin­ge­rer Höhe ent­stan­den ist.
Falls der Kun­de im Aus­nah­me­fall auf ande­re Wei­se zahlt, tritt die Til­gung nur dann ein, wenn der Kun­de in aus­rei­chen­der Wei­se den Ver­wen­dungs­zweck (ins­be­son­de­re die Rech­nungs­num­mer) bei der Zah­lung ange­ge­ben hat.

5.4. Ein­wen­dun­gen

Ein­wen­dun­gen gegen Rech­nungs­be­trä­ge müs­sen inner­halb von acht Wochen nach Rech­nungs­zu­gang schrift­lich per E‑Mail, Brief oder Fax erfol­gen und sind zu begrün­den.
Ami­ba­Com ist nach Ablauf von acht Wochen berech­tigt, die der Rech­nung zu Grun­de lie­gen­den Ver­bin­dungs­da­ten zu löschen.
Der Kun­de kann nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Ansprü­chen gegen Ansprü­che von Ami­ba­Com aufrechnen.



6. Sper­re

Ami­ba­Com ist berech­tigt, die Inan­spruch­nah­me der Leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se ent­spre­chend den Vor­ga­ben des § 45k TKG zu unter­bin­den (Sper­re).



7. Haf­tung

Ami­ba­Com haf­tet für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den auf­grund einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesund­heit und für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung zur Errei­chung des Ziels des Ver­trags not­wen­dig sind. Ami­ba­Com haf­tet auch für die­je­ni­gen Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Anbie­ters, sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.

Im Übri­gen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den aus­ge­schlos­sen. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt auch zuguns­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen von Ami­ba­Com, sofern der Kun­de Ansprü­che gegen die­se gel­tend macht.
Bei Aus­lö­sen von Not­ru­fen bei noma­di­scher Nut­zung (vgl. Ziff. 4) kann es auf Grund der Alar­mie­rung einer ört­lich nicht zustän­di­gen Not­ruf­ab­fra­ge­stel­le zu Fol­ge­kos­ten kom­men, z.B. weil die Feu­er­wehr am fal­schen Stand­ort aus­rückt. Der Kun­de ist bei noma­di­scher Nut­zung ver­pflich­tet, für Fol­ge­kos­ten durch aus­ser­halb des ange­ge­be­nen Stand­or­tes aus­ge­lös­te Not­ru­fe auf­zu­kom­men.
Ami­ba­Com weist dar­auf hin, dass VoIP im Rah­men des zur Zeit tech­nisch und betrieb­lich Mög­li­chen ange­bo­ten wird, wobei im Ver­gleich zur tra­di­tio­nel­len Tele­fo­nie unter Umstän­den gewis­se Ein­bu­ßen in Bezug auf Ver­füg­bar­keit, Sprach­qua­li­tät und Sicher­heit vor­kom­men kön­nen, die außer­halb des Ein­fluss­be­reichs von Ami­ba­Com ste­hen und für die dem­ge­mäß kei­ne Haf­tung über­nom­men wer­den kann. Ins­be­son­de­re ist der VoIP-Tele­fon­an­schluss nicht für die Nut­zung von Hausnotruf‑, Brand- und Ein­bruch­mel­de­an­la­gen geeig­net, ein der­ar­ti­ger Betrieb erfolgt daher auf eige­nes Risi­ko des Kun­den. Ami­ba­Com haf­tet bei einer der­ar­ti­gen Nut­zung des Tele­fo­nie-Anschlus­ses sowie bei Strom­aus­fall nicht für eine feh­ler­haf­te bzw. nicht erfolg­te Über­mitt­lung des Not­ru­fes an die zustän­di­ge Not­ruf­stel­le.
Auf die gesetz­li­che Haf­tungs­be­gren­zung des § 44a TKG wird verwiesen.



8. Daten­schutz

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten wer­den nur erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt, sofern der Betrof­fe­ne ein­ge­wil­ligt hat oder das TKG oder eine ande­re Rechts­vor­schrift dies anord­net oder erlaubt.
Ami­ba­Com ist berech­tigt, dem Kun­den unter der vom Kun­den bei Ver­trags­schluss mit­ge­teil­ten Ruf­num­mer, E‑Mail-Adres­se oder Post­adres­se Text- oder Bild­mit­tei­lun­gen zu Zwe­cken der Bera­tung und Bewer­bung von Pro­duk­ten in Zusam­men­hang mit bestehen­den und gege­be­nen­falls noch abzu­schlie­ßen­den Ver­trä­gen zukom­men zu las­sen. Der Kun­de ist jeder­zeit berech­tigt, eine erteil­te Zustim­mung schrift­lich zu wider­ru­fen.
Ami­ba­Com ist berech­tigt, mit Ein­wil­li­gung des Kun­den gem. § 4 BDSG oder unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 28a BDSG bei der Schutz­ge­mein­schaft für all­ge­mei­ne Kre­dit­si­che­rung (Schufa), Kor­mo­ran­weg 5, 65201 Wies­ba­den, der Bür­gel Wirt­schafts­in­for­ma­tio­nen GmbH & Co. KG, Gas­stra­ße 18, 22761 Ham­burg, sowie der arva­to info­score GmbH, Rhein­stra­ße 99, 76532 Baden-Baden, Aus­künf­te über die Boni­tät des Kun­den ein­zu­ho­len und Daten des Kun­den auf­grund nicht ver­trags­ge­mä­ßer Abwick­lung zu übermitteln.



9. Sons­ti­ge Bestimmungen

Neben­ab­re­den, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses bedür­fen für ihre Wirk­sam­keit der Text­form. Abwei­chen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den, denen Ami­ba­Com nicht aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat, gel­ten nicht.

Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
Der Kun­de kann die Rech­te und Pflich­ten aus die­sem Ver­trag nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung von Ami­ba­Com auf einen Drit­ten über­tra­gen.
Beab­sich­tigt der Kun­de im Fal­le eines Streits mit Ami­ba­Com über die in § 47a TKG genann­ten Fäl­le ein außer­ge­richt­li­ches Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, ist ein ent­spre­chen­der Antrag an die Bun­des­netz­agen­tur für Elek­tri­zi­tät, Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Post und Eisen­bah­nen, Ref. 216, Schlich­tungs­stel­le, Post­fach 80 01, 53105 Bonn zu rich­ten. Die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten regelt die Bun­des­netz­agen­tur in einer Schlich­tungs­ord­nung, die unter www.bundesnetzagentur.de im Inter­net ver­öf­fent­licht wird.
Zwi­schen dem Kun­den und Ami­ba­Com kommt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zur Gel­tung, wie es zwi­schen inlän­di­schen Per­so­nen unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts gilt, sofern nicht zwin­gen­des Recht die Anwend­bar­keit einer ande­ren Rechts­ord­nung vor­schreibt.
Der Gerichts­stand ist der Geschäfts­sitz von Ami­ba­Com, soweit der Kun­de Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.



Stand: 02.01.2016